Bewilligungsarten

Als Grenzgänger oder Aufenthalter wird man automatisch mit Bewilligungen konfrontiert. Ohne diese Bewilligungen ist ein Arbeiten und/oder wohnen in der Schweiz nicht möglich. Wir informieren Sie über die vier wichtigsten Bewilligungsarten.

Als Grenzgänger hat man den Wohnsitz innerhalb der benachbarten Grenzzone und ist innerhalb der Grenzzone in der Schweiz erwerbstätig.

Der Grenzgänger muss wöchentlich mindestens ein Mal an den ausländischen Hauptwohnsitz zurück kehren.

Als Grenzgänger aus Deutschland bzw. für Bürger der EU-25 Staaten und der EFTA gelten keine Grenzzonen mehr. Diese können überall in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten, solange jedoch die Bedingung der wöchentlichen Rückkehr an den ausländischen Hauptwohnsitz erfüllt wird.

Der Ausweis wird für 5 Jahre ausgestellt. Bei Arbeitsverträgen unter einem Jahr, richtet sich die Laufzeit nach der Dauer des Arbeitsvertrages.

Krankenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht in der Schweiz. Jedoch kann sich der Grenzgänger innerhalb der ersten 3 Monate ab Beschäftigungsbeginn von der Versicherungspflicht befreien lassen. Informieren Sie sich hier über die möglichen Varianten.

Als Kurzaufenthalter hält man sich in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf.

EU25/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und einem Jahr nachweisen können.

Die Laufzeit richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrages. Die Bewilligung kann verlängert werden.

Krankenversicherung: Eine Befreiung der Krankenversicherungspflicht ist ähnlich wie bei der G-Bewilligung möglich.

Als Aufenthalter hält man sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf.

Die Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen von EU/EFTA-Mitgliedsstaaten (Staatsangehörige EU/EFTA) hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Sie wird erteilt, wenn der EU/EFTA Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung nachweist.

Die Aufenthaltsbewilligung kann um 5 Jahre verlängert werden, sofern der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Personen ohne Erwerbstätigkeit aus allen EU/EFTA Staaten haben Anspruch auf die Bewilligung B, sofern genügend finanzielle Mittel, sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung vorhanden ist.

Krankenversicherung: Es besteht Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Eine Befreiung analog des Grenzgängers ist nicht möglich. Es gibt nur sehr seltene Ausnahmen. Viele Aufenthalter wünschen weiterhin auch in Deutschland, z.B. bei der Familie weiterhin krankenversichert zu sein. Informieren Sie sich unter www.ahvss.ch über die verschiedenen Möglichkeiten.

Als Niedergelassener hat man bereits fünf oder zehn Jahre einen Aufenthalt in der Schweiz (z.B. Bewilligung B) hinter sich. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.

Das Bundesamt für Migration (BFM) legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.

Krankenversicherung: Es besteht analog des Aufenthalters Versicherungspflicht in der Schweiz.

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Mit der 60-Tage-Regelung (Wochenaufenthalt) können Sie die Vorzüge der Besteuerung aus der Schweiz und der Krankenversicherung als Grenzgänger nutzen. Wir informieren Sie gerne.

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